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II 2025 60

Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-11-13 · Deutsch SZ
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Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 60Entscheid vom 13. November 2025BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Mirjam Grbac, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________, 8808 Pfäffikon,Beschwerdeführer,gegenUnia Arbeitslosenkasse,Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1962) wurde am 23. Mai 2025 zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum im Bereich Bankberater angemeldet (Vi-act. 47). Am 23.Mai 2025 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 7.April 2025 (Vi-act.41). Dies nachdem ihm am 19.März 2025 seine am 1.Juli 2015 angetretene Anstellung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH per 30.Juni 2025 gekündigt wurde (Vi-act. 43, 44). Bei der Arbeitgeberin war A.________ Gesellschafter mit der Hälfte der Stammanteile (seine Ehefrau hielt die andere Hälfte) und er war im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift eingetragen (Vi-act.16). Am 7. April 2025 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 22.Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 34, 16).Am 4. Juni 2025 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Kasse) A.________, damit sie seinen Leistungsanspruch abklären könne, benötige sie so rasch als möglich Unterlagen von ihm (Vi-act.42). Am 16.Juni 2025 reichte A.________ Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate sowie die Jahreslohnausweise 2024 und 2025 ein, welche seine Lohnzahlungen vollständig dokumentieren würden, sowie zusätzlich die Bestätigung seiner Lohnforderung durch das Konkursamt (Vi-act. 36, 34, 38, 37). Am selben Tag forderte die Kasse A.________ auf, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Lohnfluss einzureichen (Vi-act. 32, 31). Mit Schreiben vom 24.Juni 2025 verweigerte A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und verlangte eine schriftliche Antwort und Klärung der rechtlichen Positionen bis spätestens 27.Juni 2025 (Vi-act. 28). Hierauf verfügte die Kasse am 26.Juni 2025 die Abweisung des Antrages auf ALE per 23.Mai 2025 (Vi-act. 27).Am 7.Juli 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 26), welche die Kasse mit Entscheid vom 21.August 2025 abwies (Vi-act. 12).A.________ reicht am 4.September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:Der Einspracheentscheid der UNIA vom 21. August 2025 sowie die Verfügung vom 26. Juni 2025 seien aufzuheben.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 23. Mai 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hat.Die Arbeitslosenkasse UNIA sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 vollumfänglich nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins (

II 2025 60

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, 8808 Pfäffikon,Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung)

A.________ (Jg. 1962) wurde am 23. Mai 2025 zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum im Bereich Bankberater angemeldet (Vi-act. 47). Am 23.Mai 2025 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 7.April 2025 (Vi-act.41). Dies nachdem ihm am 19.März 2025 seine am 1.Juli 2015 angetretene Anstellung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH per 30.Juni 2025 gekündigt wurde (Vi-act. 43, 44). Bei der Arbeitgeberin war A.________ Gesellschafter mit der Hälfte der Stammanteile (seine Ehefrau hielt die andere Hälfte) und er war im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift eingetragen (Vi-act.16). Am 7. April 2025 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 22.Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 34, 16).

Am 4. Juni 2025 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Kasse) A.________, damit sie seinen Leistungsanspruch abklären könne, benötige sie so rasch als möglich Unterlagen von ihm (Vi-act.42). Am 16.Juni 2025 reichte A.________ Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate sowie die Jahreslohnausweise 2024 und 2025 ein, welche seine Lohnzahlungen vollständig dokumentieren würden, sowie zusätzlich die Bestätigung seiner Lohnforderung durch das Konkursamt (Vi-act. 36, 34, 38, 37). Am selben Tag forderte die Kasse A.________ auf, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Lohnfluss einzureichen (Vi-act. 32, 31). Mit Schreiben vom 24.Juni 2025 verweigerte A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und verlangte eine schriftliche Antwort und Klärung der rechtlichen Positionen bis spätestens 27.Juni 2025 (Vi-act. 28). Hierauf verfügte die Kasse am 26.Juni 2025 die Abweisung des Antrages auf ALE per 23.Mai 2025 (Vi-act. 27).

Am 7.Juli 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 26), welche die Kasse mit Entscheid vom 21.August 2025 abwies (Vi-act. 12).

A.________ reicht am 4.September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:

Der Einspracheentscheid der UNIA vom 21. August 2025 sowie die Verfügung vom 26. Juni 2025 seien aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 23. Mai 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hat.

Die Arbeitslosenkasse UNIA sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 vollumfänglich nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins (